VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 5g VfGG
1. Teil
Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
1. Teil
Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.