Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
§ 117 Genfer Abkommen über die Behandlung der
Artikel 117
Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.
Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Artikel 117
Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.