UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
§ 15 UNO-Charta
Artikel 15.
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorgängers.
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 15.
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorgängers.