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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 15 1. StaatsvertragsdurchführungsgesetzAnpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

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Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach § 13 stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.