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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 15 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 15.

ДействуетОфициальный текст

Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissar oder Delegierte muß außerdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Maßnahmen treffen.