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Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 31 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 31.

ДействуетОфициальный текст

Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Büro eingetragen. Die Preisträger können von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.