Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Abkommen über Internationale Ausstellung · Abkommen über Internationale Ausstellungen

§ 37 Abkommen über Internationale Ausstellung

Artikel 37.

ДействуетОфициальный текст

Die vertragschließenden Länder können dieses Abkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkraftreten kündigen.

Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die Französische Regierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der Französischen Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermaßen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.