EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Verfassungsrang)
§ 51 EMRKArtikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE ABSCHNITT römisch zwei – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
История изменений
- In Kraft seit 2002-08-07