11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 17 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
III. Ermittlung der Entschädigung. römisch drei. Ermittlung der Entschädigung.
Bis zu einer Gesamtfläche von 40 Hektar des einem Eigentümer gehörenden Grund und Bodens ist der Gesamtflächenwert dem Richtwert gleichzusetzen.