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Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 8 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstv

ДействуетОфициальный текст

(1) In die Kommission dürfen nur solche Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.