Verteilungsgesetz Bulgarien · Verteilungsgesetz Bulgarien
§ 6 Verteilungsgesetz Bulgarien
Physische Personen, die an den im § 3 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.