Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
§ 17 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko
(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes über die Flüssigmachung hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die sich auf die endgültige Entschädigung beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift anzugeben.
История изменений
- In Kraft seit 1965-08-04