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Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

§ 51 Wiener Übereinkommen über diplomatische

Artikel 51

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitritturkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.