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Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenz · Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

§ 21 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenz

Artikel 21

ДействуетОфициальный текст

Die in den Artikeln 2 und 17 genannten Personen sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder mit einem gültigen Personalausweis (Identitätskarte) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten. Die Vorsitzenden der Delegationen werden einander diese Personen bekanntgeben.