§ 40 Bezügegesetz
Artikel VI Artikel römisch sechs
Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
Ссылается на
- Bezügegesetz ст. 71