Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 11 Verteilungsgesetz Polen
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind
1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
2. Grundvermögen,
3. Betriebsvermögen und
4. sonstiges Vermögen.
(2) Auf die Zuordnung der Vermögen zu den einzelnen Vermögensarten sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, sinngemäß anzuwenden.