Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 16 Verteilungsgesetz Polen
B. Besondere Bestimmungen
(1) Der Flächenwert je Hektar beträgt
bis einschließlich
10 Hektar 7200 S,
für die weiteren
10 Hektar 5600 S,
für die weiteren
15 Hektar 4000 S,
für die weiteren
15 Hektar 2400 S und
für jedes weitere
Hektar 800 S.
(2) War die wirtschaftliche Einheit außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der Flächenwert um 10 vom Hundert des nach Abs. 1 ermittelten Betrages.