Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 25 Verteilungsgesetz Polen
B. Besondere Bestimmungen
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.