Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen
§ 43 Verteilungsgesetz Polen
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.