§ 8 Abkommen über den Amtssitz der OrganisatArtikel 8
Die Regierung anerkennt das Recht der OPEC, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.
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- In Kraft seit 2010-09-28