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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 11 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Staatsgrenze erfordert, werden auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen die Lage dieses Grenzzeichens überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen.

(3) Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seine Lage wesentlich verändert, so kann jeder Vertragsstaat verlangen, daß der örtliche Grenzverlauf in dieser Strecke neu festgelegt und in Niederschriften und Feldskizzen beschrieben wird.