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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 24 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 24

ДействуетОфициальный текст

(1) Über jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung der Vermarkung der Staatsgrenze oder Feststellung fehlerhafter Vermessungsergebnisse sind Niederschriften in zwei Ausfertigungen aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen anzuschließen.

(2) Niederschriften und Feldskizzen der gemischten technischen Gruppen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

(3) Die Kommission hat nach Abschluß jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen die im Absatz 1 erwähnten Maßnahmen und die koordinatenmäßige Neubestimmung unvermarkter Punkte der Staatsgrenze auf zweckentsprechende Weise zusammenfassend festzuhalten. Gleiches gilt für solche Maßnahmen und Neubestimmungen, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich durchgeführt worden sind.

(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Tätigkeit der Kommission nach Absatz 3 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.