Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
§ 16 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 16
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Bestimmungen über den Übergang von Gebietsteilen mit Rücksicht auf Regulierungen von Grenzwasserläufen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.