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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowak · Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

§ 29 Staatsgrenze Österreich - TschechoslowakArtikel 29

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

ДействуетОфициальный текст

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen jeder Art, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken oder Anlagen sonst Nutzungsberechtigten die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten, besonders das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen sowie den damit verbundenen Transport des erforderlichen Materials, dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind. Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.

(2) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genannten Personen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke oder Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.