Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 54 GOG§ 54 Paragraph 54

IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates römisch neun. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates

ДействуетОфициальный текст

Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.