GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 62 GOG§ 62 Paragraph 62
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates römisch neun. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
История изменений
- In Kraft seit 1996-09-15