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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 26

ДействуетОфициальный текст

Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so hat der Empfangsstaat

a) die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten;

b) von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der konsularischen Vertretung in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.