Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte
§ 19 Erfassung bestimmter Vermögenswerte
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung sinngemäß.
История изменений
- In Kraft seit 2010-07-01
Ссылается на
- Erfassung bestimmter Vermögenswerte ст. 119