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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 19 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

ДействуетОфициальный текст

Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung sinngemäß.

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  • In Kraft seit 2010-07-01