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Erfassung bestimmter Vermögenswerte · Erfassung bestimmter Vermögenswerte

§ 26 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

ДействуетОфициальный текст

(1) Bei der Feststellung von Gläubigeransprüchen und von Miteigentumsanteilen an Genossenschaften ist für die Umrechnung ausländischer Währungen in Schilling der am ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ausgewiesene Devisenmittelkurs maßgebend.

(2) 100 tschechische oder tschechoslowakische Kronen alter Währung (Kc und Kcs bis 1. Juni 1953) und 100 slowakische Kronen sind bei der Umrechnung mit 10 Reichsmark (RM) = 10 Schilling anzusetzen.

(3) Erfolgt die Umrechnung zur Feststellung von Ansprüchen aus Spareinlagen, so sind die RM-Beträge um 60 vom Hundert zu kürzen und sodann im Verhältnis 1:1 in Schilling umzurechnen.