Aushilfegesetz · Aushilfegesetz
§ 10 AushilfegesetzVerfahren
ABSCHNITT II
Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958 , errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.
Ссылается на
- Aushilfegesetz § 20
- Aushilfegesetz ст. 26