Europäisches Übereinkommen über Staateni · Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
§ 18 Europäisches Übereinkommen über Staateni
ARTIKEL 18
Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangs- oder Strafmaßnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterläßt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.