§ 9 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (EArtikel 9
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach-Holmec (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).