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Internationaler Pakt über wirtschaftlich · Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

§ 27 Internationaler Pakt über wirtschaftlich

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.