Entschädigung von Vermögensverlusten in · Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
§ 14 Entschädigung von Vermögensverlusten in
IV. Schlußbestimmungen römisch vier. Schlußbestimmungen
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. März 1980 zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.