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Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

§ 12 Wiener Übereinkommen über das Recht der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt,

a) wenn der Vertrag vorsieht, daß der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;

b) wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder

c) wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, daß die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben;

b) gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat bestätigt wird.