Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 50 Wiener Übereinkommen über das Recht der Bestechung eines Staatenvertreters
Artikel 50
Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, daß seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.