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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 13 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 13

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

ДействуетОфициальный текст

Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder einen Abteilungs-Kommissär, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär oder der Abteilungs-Kommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung oder der Kommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.

История изменений
  • In Kraft seit 1996-07-19