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Entwicklungshilfe - technische und finan · Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

§ 5 Entwicklungshilfe - technische und finan

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen.

(2) Insbesondere haftet die Volksrepublik Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wem immer zufügen; sie wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten verursacht wurden.