Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR
§ 11 Verteilungsgesetz DDR
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.