Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR
§ 21 Verteilungsgesetz DDR
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen der Geburtsjahrgänge 1918 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.