Verteilungsgesetz DDR · Verteilungsgesetz DDR
§ 25 Verteilungsgesetz DDR
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung die Finanzlandesdirektion beauftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.