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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten · Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

§ 16 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten

ARTIKEL 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.