NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 127b NRWOÜbergangsbestimmung
VIII. HAUPTSTÜCK römisch acht. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.