§ 9 Mitwirkungsrechte der Länder und GemeindLändervertreter bei der österreichischen Mission
Artikel 9
Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.