§ 0 Errichtung und Betrieb des Universitätsz
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
StF: BGBl. Nr. 501/1994 (NR: GP XVIII RV 1498 AB 1540 S. 157. BR: AB 4769 S. 582. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. VI mit 21. Mai 1994 in Kraft.