Einsparung von Energie (Bund – Länder) · Einsparung von Energie (Bund – Länder)
§ 17 Einsparung von Energie (Bund – Länder)Mitteilungen
Artikel 17
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.