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Amtssitz - Joint Vienna Institute · Amtssitz - Joint Vienna Institute

§ 15 Amtssitz - Joint Vienna Institute

ДействуетОфициальный текст

Artikel 15

Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,

Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.