§ 1 Privilegien und Immunitäten der Welt-Fre
Artikel 1
Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1 ), ist auf die Tagungen anwendbar.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950