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Aufgaben und Organisation des auswärtige · Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

§ 31 Aufgaben und Organisation des auswärtigeDurchführungsbestimmungen

3. Abschnitt Schlußbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.