§ 34 Aufgaben und Organisation des auswärtigeVollziehung
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.